Kosten
Die Beratung durch Ihren Notar ist nicht immer teuer!
Viele glauben, dass der Gang zum Notar automatisch mit hohen Kosten verbunden ist. Das lässt sich in dieser Allgemeinheit aber nicht sagen. Die Notarkosten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Das hat für Sie als Bürger viele Vorteile:
Komplettpaket – Beratung ist inklusive
Bei einer Beurkundung zahlen Sie keine Kosten extra für die Beratung durch Ihren Notar.
In den Gebühren für die Beurkundung ist die Beratung und die Erstellung von Entwürfen immer inklusive. Sie zahlen hierfür nur dann eine gesonderte Gebühr, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.
Soziale Gerechtigkeit – Komplexität spielt keine Rolle
Die Kosten richten sich immer nach dem Geschäftswert. Die Komplexität einer Angelegenheit oder die Anzahl der Besprechungstermine spielen keine Rolle. Bei geringerer wirtschaftlicher Bedeutung des Geschäfts fallen auch die Kosten niedriger aus.
Transparenz – Keine versteckten Kosten
Welche Kosten für ein Geschäft anfallen, lässt sich verlässlich mit Hilfe des Gesetzes beantworten. Die Ermittlung des Geschäftswerts ist leider nicht immer ganz einfach. Ihr Notar erläutert Ihnen die Berechnung gerne.
Vertrauen – Gleiche Kosten bei jedem Notar
Es ist bundeseinheitlich gesetzlich geregelt, welche Kosten Ihr Notar geltend machen darf. Vereinbarungen über die Kosten können deshalb nicht getroffen werden. So ist sichergestellt, dass Sie, egal zu welchem Notar Sie gehen, für dasselbe Geschäft auch genau dieselben Kosten in Rechnung gestellt bekommen.
Kontrolle – Kostenberechnungen sind überprüfbar
Die Kostenberechnungen Ihres Notars werden durch die Notaraufsicht regelmäßig stichprobenartig geprüft. Fallen hierbei Fehler auf, werden Gebühren nacherhoben oder erstattet. Haben Sie an der Richtigkeit Ihrer Rechnung Zweifel, sprechen Sie Ihren Notar an. Sollte einmal keine Klärung im Gespräch möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Rechnung kostenfrei durch das Landgericht überprüfen zu lassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Notarkammer Koblenz (Link zu Kostenbeschwerde auf Seite der NKKO).
Kostenberechnung verstehen
Die nachstehenden Erläuterungen können nur beispielhaft sein. Sie können nicht die Erläuterung der Kosten im Einzelfall ersetzen. Sprechen Sie Ihren Notar an, wenn Sie Fragen zu Ihrer Kostenberechnung haben.
Die Ermittlung des Geschäftswerts ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Geschäftswert richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Geschäfts. Beim Immobilienkaufvertrag entspricht der Geschäftswert zum Beispiel regelmäßig dem Kaufpreis. Im Einzelfall kann die Ermittlung des Geschäftswertes aber auch komplexer sein. Zum Beispiel, wenn verschiedene Gegenstände bei einer Beurkundung vorliegen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie Ihren Notar gerne an.
Bei den angegebenen KV-Nummern handelt es sich um die Nummern des Kostenverzeichnisses. Das Kostenverzeichnis finden Sie in Anlage 1 zum GNotKG. Es enthält alle Gebührentatbestände, die der Notar in Rechnung stellen kann und muss.
Der Gebührensatz für ein bestimmtes Geschäft ist im Kostenverzeichnis festgelegt. Die häufigsten Gebührensätze sind 2,0 / 1,0 / 0,5 / 0,3. Aus dem Gebührensatz und dem dazugehörigen Geschäftswert lässt sich die Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermitteln. Hierbei helfen Gebührentabellen oder der von der Bundesnotarkammer bereitgestellte Gebührenrechner.
Sobald Ihr Notar bestimmte Vollzugstätigkeiten nach der Beurkundung vornimmt, muss er eine Vollzugsgebühr in Rechnung stellen. Typische Vollzugstätigkeiten beim Immobilienkaufvertrag sind zum Beispiel das Anfordern und Prüfen von Erklärungen zu Vorkaufsrechten oder von Genehmigungen für den Kaufvertrag.
Die gesonderte Gebühr für die Erzeugung von XML-Strukturdaten muss Ihr Notar erheben, wenn Daten elektronisch an ein Gericht übermittelt werden. Das ist immer bei Einreichungen zum Handelsregister der Fall. In Rheinland-Pfalz müssen auch die Daten zum Grundbuchamt durch den Notar elektronisch übermittelt werden. Deshalb fällt hier auch die sogenannte „XML-Gebühr“ an.
Wenn Ihr Notar bestimmte Betreuungstätigkeiten ausübt, muss er eine Betreuungsgebühr in Rechnung stellen. Eine typische Betreuungstätigkeit beim Immobilienkaufvertrag ist zum Beispiel die Mitteilung der Fälligkeit des Kaufpreises nach Prüfung der Fälligkeitsvoraussetzungen.
Eine Treuhandgebühr kann dann anfallen, wenn Ihr Notar bestimmte Treuhandaufträge zu beachten hat. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn bei einen Immobilienkaufvertrag noch alte Grundschulden im Grundbuch eingetragen sind, die gelöscht werden sollen.
Die Dokumentenpauschale soll die Kosten für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken bzw. das Erstellen und die Überlassung von Scandateien abdecken.
Die Kosten für Post- und Telekommunikation können entweder in exakter Höhe oder pauschal abgerechnet werden.
Für Grundbucheinsichten und Handelsregistereinsichten erheben die Gerichte Gebühren. Diese werden von Ihrem Notar zunächst verauslagt und erscheinen dann als Auslagen auf Ihrer Kostenberechnung.
Ihr Notar ist umsatzsteuerpflichtig. Daher werden derzeit 19% Umsatzsteuer auf Ihrer Kostenberechnung ausgewiesen.
FAQ:
Warum erhalte ich mehrere Rechnungen vom Notar?
Ausgangspunkt für die Kostenberechnung ist das einzelne Beurkundungsverfahren. Das kann dazu führen, dass Sie mehrere einzelne Rechnungen für verschiedene Beurkundungsverfahren erhalten.
Sie haben bei Ihrem Notar einen Immobilienkaufvertrag beurkunden lassen. Direkt im Anschluss wurde eine Grundschuld für Ihre finanzierende Bank bestellt. Hierbei handelt es sich um zwei Beurkundungsverfahren. Es wurden zwei notarielle Urkunden erstellt. Sie erhalten also eine Rechnung für den Kaufvertrag und eine gesonderte Rechnung für die Grundschuld.
Warum werden für den Geschäftswert verschiedene Beträge zusammengerechnet oder einzeln mit verschiedenen Gebührensätzen ausgewiesen?
Es kann vorkommen, dass in einem Beurkundungsverfahren mehrere verschiedene Gegenstände betroffen sind. Dann schreibt das Gesetz vor, dass die Werte der einzelnen Gegenstände addiert werden oder diese einzeln auszuweisen sind, je nachdem, was in Ihrem Fall günstiger ist.
Ihr Notar hat für Sie einen Kaufvertrag beurkundet, in dem ein Geh- und Fahrrecht für den Verkäufer vorbehalten wurde. Der Geschäftswert des Kaufvertrags und der Geschäftswert des Geh- und Fahrrechts werden entweder addiert oder mit den verschiedenen Gebührensätzen gesondert ausgewiesen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesnotarkammer www.notar.de unter „Themen“.